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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

H&S NordBau GmbH

Stand: September 2026

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§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der H&S NordBau GmbH, insbesondere für Bauleistungen, Rohbauarbeiten, Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten, Verblendarbeiten, Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten, Schlüsselfertigbau, Tiefbau- und Außenanlagenarbeiten sowie Planungs-, Beratungs-, BIM-, Aufmaß- und Bauleitungsleistungen.

  2. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  3. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB nur insoweit, als die jeweiligen gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.

  4. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  5. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

  2. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen zustande.

  3. Technische Änderungen, Änderungen aufgrund behördlicher Anforderungen sowie Änderungen von Materialien und Ausführungsarten bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion und Qualität der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.

  4. Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum bzw. unterliegen den vereinbarten Nutzungsrechten.

§ 3 Planung, Beratung und Besprechungstermine

  1. Erste Gespräche zur Klärung des Bauvorhabens, des Leistungsumfangs und der grundsätzlichen technischen Umsetzung können kostenfrei erfolgen.

  2. Die ersten zwei Besprechungs-, Beratungs- oder Abstimmungstermine im Zusammenhang mit einer möglichen Beauftragung sind grundsätzlich kostenfrei, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  3. Kommt nach Durchführung der ersten beiden Termine keine Beauftragung zustande, behalten wir uns vor, ab dem dritten Besprechungs-, Beratungs- oder Abstimmungstermin den hierfür anfallenden Zeitaufwand abzurechnen.

  4. Für kostenpflichtige Besprechungs-, Beratungs- und Abstimmungsleistungen gilt ein Stundensatz von 184,00 € netto je angefangener Stunde, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

  5. Als Besprechungs-, Beratungs- oder Abstimmungstermine gelten insbesondere:

    • persönliche Termine auf der Baustelle oder beim Auftraggeber,

    • Termine in unseren Geschäftsräumen,

    • Telefonkonferenzen,

    • Videokonferenzen,

    • technische Abstimmungen,

    • Planungsbesprechungen,

    • Besprechungen mit Architekten, Fachplanern, Behörden oder sonstigen Projektbeteiligten,

    • Besprechungen zur Vorbereitung oder Änderung eines möglichen Auftrags.

  6. Voraussetzung für die Berechnung eines kostenpflichtigen dritten oder weiteren Termins ist, dass der Auftraggeber vor Beginn des kostenpflichtigen Termins auf die Kostenpflicht und den Stundensatz hingewiesen wurde.

  7. Eine spätere Beauftragung kann dazu führen, dass zuvor berechnete Beratungs- und Besprechungskosten nach individueller Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Auftragssumme angerechnet werden. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Umfang unserer Leistung ergibt sich aus unserem Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftrag, Vertrag sowie den darin ausdrücklich einbezogenen Planungs- und Vertragsunterlagen.

  2. Der Auftraggeber hat uns alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Pläne, Genehmigungen und sonstigen Angaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns über ihm bekannte Leitungen, Kabel, Kanäle, Grundstücksgrenzen, Altlasten, bestehende Schäden, besondere bauliche Gegebenheiten und sonstige für die Ausführung relevante Umstände zu informieren.

  4. Verzögerungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

  5. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber beizubringen.

§ 5 Preise und Vergütung

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Maßgeblich für die Vergütung ist der im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Preis.

  3. Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden als zusätzliche Leistungen bzw. Nachträge gesondert vergütet.

  4. Bei Leistungen nach Aufwand erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Stunden- bzw. Einheitspreisen.

  5. Erhöht sich der Aufwand aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die nicht von uns zu vertreten sind, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Vergütung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Abschlagszahlungen

  1. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Baufortschritt Abschlagszahlungen für bereits erbrachte und nachweisbar ausgeführte Leistungen zu verlangen.

  2. Abschlagsrechnungen sind innerhalb der im Angebot oder Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.

  3. Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Nachträge und zusätzliche Leistungen

  1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden grundsätzlich gesondert vergütet.

  2. Dies gilt insbesondere für:

    • zusätzliche Bauleistungen,

    • Planungsänderungen,

    • Änderungen aufgrund behördlicher Vorgaben,

    • zusätzliche Aufmaße,

    • zusätzliche Besprechungen,

    • zusätzliche Baustelleneinrichtungen,

    • zusätzliche An- und Abfahrten,

    • zusätzliche Prüfungen oder Dokumentationen,

    • vom Auftraggeber veranlasste Änderungen.

  3. Soweit vor Ausführung einer zusätzlichen Leistung kein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den für vergleichbare Leistungen vereinbarten Einheitspreisen bzw. nach angemessenem Aufwand.

  4. Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung von Nachtrags- und Änderungsleistungen bleiben unberührt.

§ 8 Ausführungsfristen und Behinderungen

  1. Angegebene Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Ausführung aufgrund von Umständen behindert wird, die wir nicht zu vertreten haben.

  3. Hierzu gehören insbesondere:

    • höhere Gewalt,

    • extreme Witterungsverhältnisse,

    • Lieferengpässe,

    • Materialmangel,

    • Streiks,

    • behördliche Anordnungen,

    • fehlende Genehmigungen,

    • verspätete Planlieferungen,

    • fehlende Mitwirkung des Auftraggebers,

    • Änderungen des Leistungsumfangs.

  4. Die gesetzlichen Regelungen über Behinderungen und Verzögerungen bleiben unberührt.

§ 9 Baustelleneinrichtung und Zugang

  1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten geeignet ist.

  2. Erforderliche Zufahrtsmöglichkeiten, Stellflächen sowie gegebenenfalls erforderliche Anschlüsse für Strom und Wasser sind, soweit vereinbart, durch den Auftraggeber bereitzustellen.

  3. Zusätzliche Aufwendungen aufgrund nicht vorhandener oder nicht nutzbarer Zugangsmöglichkeiten können gesondert berechnet werden.

§ 10 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung ist diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.

  2. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  4. Gesetzliche Regelungen zur Abnahme, insbesondere nach BGB und – soweit wirksam vereinbart – VOB/B, bleiben unberührt.

§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im jeweiligen Vertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Für Bauleistungen können – soweit wirksam vereinbart – die Regelungen der VOB/B Anwendung finden.

  3. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Möglichkeit unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.

  4. Wir erhalten grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung eines behaupteten Mangels.

  5. Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter zur Mängelbeseitigung ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

§ 12 Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt und Unterlagen

  1. Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der H&S NordBau GmbH, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.

  2. Von uns erstellte Pläne, Zeichnungen, BIM-Modelle, 3D-Modelle, Berechnungen, Aufmaße, Dokumentationen und sonstige Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht für andere Bauvorhaben verwendet, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden, soweit keine abweichende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.

  3. Die gesetzlichen Urheber- und Nutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 14 BIM-, Planungs- und digitale Leistungen

  1. Bei BIM-, 3D-, Laseraufmaß-, Planungs- und Dokumentationsleistungen werden die jeweils vereinbarten Leistungen und Datenformate geschuldet.

  2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird keine Gewähr dafür übernommen, dass von Dritten zur Verfügung gestellte Bestandsdaten, Pläne oder Vermessungsdaten vollständig oder fehlerfrei sind.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf ihm bekannte Abweichungen zwischen Bestandsunterlagen und tatsächlichen Gegebenheiten hinzuweisen.

  4. Änderungen der Planungsgrundlagen nach Erstellung der vereinbarten Leistung können zu zusätzlichen Kosten führen.

§ 15 Kündigung und Beendigung

  1. Für die Kündigung von Bau-, Werk- und Planungsverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die im jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarungen.

  2. Bereits erbrachte Leistungen sind im Falle einer Vertragsbeendigung entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu vergüten.

  3. Von uns bereits beschaffte Materialien, beauftragte Nachunternehmerleistungen und sonstige nachweisbare Aufwendungen sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.

  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt.

§ 17 Nachunternehmer

  1. Wir sind berechtigt, zur Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignete Nachunternehmer einzusetzen.

  2. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen bleibt hiervon unberührt.

§ 18 Verbraucherrechte

  1. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

  2. Bei Verträgen, für die besondere gesetzliche Informations-, Widerrufs- oder Dokumentationspflichten gelten, werden diese gesondert erfüllt.

  3. Diese AGB schränken gesetzliche Verbraucherrechte nicht ein.

§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.

  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  3. Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.

  5. ​

H&S NordBau GmbH
Rehornweg 15
26180 Rastede

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Geschäftsführer:
M.A. Sven Hirtz
Waldemar Spitzert

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Stand: September 2026

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